Die Anwendung des CWS auf eine Bundestagswahl
Als Anwendungsgebiete eines CWS in der Bundesrepublik Deutschland
existieren neben der Realisierung der Wahl eines Parlaments die Verfahren
der direktdemokratischen Machtausübung des Volkes. In den Verfahrensweisen
für ein Plebiszit in Deutschland sind aus Blickwinkel eines CWS zwei
Komponenten von Relevanz: Das Volksbegehren und der Volksentscheid.
In einem Volksbegehren besteht die Beteiligung eines Wählers
in der einmaligen Leistung seiner Unterschrift zur Unterstützung des
entsprechenden Themas. Dieses Verfahren differiert von der klassischen
Vorstellung einer Wahl, da die Länge der Wahlzeit - je nach Gesetzeslage
- einen Zeitraum von mehreren Wochen umfasst und keine Entscheidung über
ein Für oder Wider getroffen werden muss. Bei Verwendung eines CWS
müsste dieses anstelle eines Wahlzettels also lediglich das Thema
des Volksbegehrens darstellen und dem „Wähler“ die Möglichkeit
anbieten, dieses mit seiner digitalen Signatur zu versehen. Eine Sammlung
der entsprechenden Signaturen würde vom CWS geführt und entsprechend
ausgewertet werden.
Das Verfahren eines Volksentscheids
lässt sich analog zu dem einer Wahl betrachten. Da bei einem
Volksentscheid
jedoch immer themenbezogen abgestimmt wird, ist eine Auswertung auf Wahlkreisebene
nicht notwendig. Somit bilden Wahlkreis und Wahlzentrale - ähnlich
einer Kommunalwahl - eine logische Einheit. Eine weitergehende Betrachtung
der plebiszitären Verfahren ist in unseren Augen nicht notwendig,
da sie als strukturelle Untermenge einer Wahl zu einem Parlament anzusehen
sind.
Wie schon vielfach erwähnt wurde, kann der Übergang
zu einem computerbasierten Wahlsystem nur fließend und unter Verwendung
der bestehenden Rechtsgrundlagen erfolgreich vollzogen werden. In diesem
Kontext ist es sinnvoll, das Bundeswahlgesetz (BWG) dahingehend zu überprüfen,
inwieweit Konflikte zu einem CWS bestehen, bzw. an welchen Punkten des
Gesetzes Änderungen erforderlich sind. Da es innerhalb der Bundesrepublik
kein global gültiges einheitliches Wahlgesetz gibt, sondern jede Wahl
über eine eigene Gesetzgebung verfügt, beschränkt sich diese
Analyse auf ein exemplarisches Wahlgesetz, nämlich dem zur Wahl des
14. Bundestages [BWG_1998]. Wir
gehen an dieser Stelle davon aus, dass die Erweiterung dieser Analyse auf
eventuelle Differenzen zu anderen bundesdeutschen Wahlgesetzen nicht zu
prinzipiell anderen Ergebnissen führen sondern sich nur auf Detailfragen
beziehen wird.
§1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und
Wahlrechtsgrundsätze
Dieser Paragraph beschreibt zwei grundsätzliche Punkte.
Zum Einen definiert er die Größe des Bundestages (656 Abgeordnete)
und seine Aufteilung in Direkt- und Listenplätze (328 Plätze
für erstere). Zum Anderen definiert der Absatz die Qualitätskriterien
der Bundestagswahl, indem er diese als „allgemein, unmittelbar, frei, gleich
und geheim“ beschreibt.
Der erste dieser Aspekte ist auch für ein CWS Grundlage
und benötigt keinerlei CWS-spzifische Anpassungen. Der zweite Aspekt
war eine der Voraussetzungen für die Konzeptionierung des CWS und
sollte daher zu keinem zusätzlichen, noch nicht erwähnten Widerspruch
führen.
§2 Gliederung des Wahlgebietes
Die Bestimmung und Gliederung des Wahlgebietes ist eine administrative
Voraussetzung und wird im bestehenden gesetzlichen Sinne ohne Änderung
Verwendung finden.
§3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
Die Definition des Aufbaus und der Aufgaben einer Wahlkreiskommission
haben keinen Einfluss auf ein CWS.
§4 Stimmen
Die Anzahl und die Art der Stimmen, die ein Wähler besitzt,
bestimmen das Aussehen und den Verwendungszweck der Wahlzettel. Ein CWS-Wahlzettel,
d.h. die Darstellung dessen auf dem Wahlkabinen-Computer, wird von diesem
Paragraphen in seinen Grundzügen bestimmt. In der konkreten Anwendung
ergibt sich die Anforderung, dass ein CWS die Möglichkeit schaffen
muss, Wahlzettel ausfüllen zu können, auf welchen die zwei Stimmen,
die der Wähler durch diesen Paragraphen erhalten hat, realisiert werden
können.
§5 Wahl in den Wahlkreisen
Dieser Paragraph beschreibt die Wahl der Direktkandidaten,
welche mittels Mehrheitswahl in den Wahlkreisen ermittelt werden. Dieses
Vorgehen wurde bei der Konzeptionierung des CWS berücksichtigt und
sollte daher realisierbar sein.
Nach §5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet bei einer Stimmengleichheit mehrerer
Direktkandidaten ein vom Kreiswahlleiter zu ziehendes Los darüber,
welcher der entsprechenden Kandidaten in den Bundestag einzieht. Sollte
dieser Satz Bestand haben, ist für ein CWS vorzusehen, dass eine entsprechende
Stimmengleichheit bei der Auszählung im Wahlkreis dem Kreiswahlleiter
gemeldet wird und dieser die Möglichkeit erhält, manuell den
erwählten Kandidaten dem CWS bekannt zu machen. Wir sind allerdings
der Meinung, dass eine Entscheidung per Los kein der Wichtigkeit
und Ernsthaftigkeit einer Wahl entsprechendes Verfahren darstellt, sondern
dass eine Nach- bzw. Stichwahl das geeignetere Verfahren wäre. Wir
gehen wir davon aus, dass es sich bei §5 Abs. 1 Satz 3 um eine Aufwandsabwägung
handelt. Ein CWS bietet aufgrund seiner kostengünstigeren Realisierung
einer Nachwahl die Möglichkeit, Entscheidungen per Los unnötig
zu machen und entsprechende Gesetze somit qualitativ aufzuwerten.
§6 Wahl nach Landeslisten
Dieser Paragraph beschreibt die Verteilung der Bundestagssitze
auf die Kandidaten, die über Landeslisten an der Bundestagswahl teilnehmen.
Diese Verteilung verwendet das ermittelte Endergebnis als Grundlage, wodurch
sich eine Überschneidung mit Aufgabengebieten des CWS nicht ergeben
kann, da diese mit der Veröffentlichung des Endergebnisses ihr Ende
gefunden haben.
§7 Listenverbindung
Listenverbindungen besitzen keinen Einfluss auf ein CWS,
da ihre Anwendung, wie auch in §6, erst nach Veröffentlichung
des Endergebnisses Verwendung finden.
§8 Gliederung der Wahlorgane
Dieser Paragraph definiert Anzahl, Art und Wirkungsbereich
der Wahlorgane. In Bezug auf die
topologischen Ebenen
eines Wahlsystems ergibt sich folgende Verteilung:
- Für die Wahlzentrale sind aufgrund der föderalen
Struktur der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zum Bundeswahlleiter
und Bundeswahlausschuss in jedem Bundesland eine eigenständige Landesvertretung,
bestehend aus Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss, bestimmt worden.
- Jeder Wahlkreis erhält als Wahlorgan einen Kreiswahlleiter
und einen Kreiswahlausschuss.
- Die Wahlorgane eines jeden Wahlbüros (bzw. Wahlbezirks)
bestehen aus einem Wahlvorsteher und einem Wahlvorstand.
Da in einem CWS das Wahlbüro mit den ihm angeschlossenen
Wahlkabinen eine dauerhafte Einrichtung ist, stellt es sich als fragwürdig
dar, inwieweit Wahlvorsteher und Wahlvorstand zu jeder Wahl neu bestimmt
werden sollten. Ist dies in Zukunft weiterhin erwünscht, so muss für
die Zeit, in der Wahlbüros über keine aktuellen Wahlorgane verfügen,
eine zusätzliche Vertrauensperson vorgesehen werden, welche den sicheren
und vertrauenswürdigen Betrieb gewährleistet.
§9 Bildung der Wahlorgane
Die Verfahren, nach denen oben beschriebene Wahlorgane gebildet
werden, sind in Hinblick auf die Verwendung eines CWS ohne Änderungen
anwendbar, sieht man von den besonderen Anforderungen ab, die zu §8
erwähnt wurden.
§10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Dieser Paragraph hat keine Einflüsse auf ein CWS.
§11 Ehrenämter
Da der personelle Aufwand eines CWS in Relation zu einer
konventionellen Wahl geringer ist und sich die entsprechenden Einsparungen
primär auf die Tätigkeitsgebiete beziehen, die ehrenamtlich erfüllt
werden (wie beispielsweise das Auszählen der Stimmzettel), ist es
denkbar, dass dieser Paragraph nach vollständiger Einführung
eines CWS überflüssig werden könnte.
§12 Wahlrecht
Dieser Paragraph beschreibt, welche Personen wahlberechtigt
sind. Der Einsatz eines CWS darf die Wahlberechtigung nicht berühren,
geschweige denn einschränken. Dies ist eine essenzielle Voraussetzung
für die Verwendung eines CWS.
§13 Ausschluss vom Wahlrecht
Ein CWS muss aufgrund dieses Paragraphen vorsehen, dass Personen
ihr Wahlrecht verlieren können und man ihnen somit die Berechtigung,
mit einem CWS zu wählen, nachträglich entziehen darf.
§14 Ausübung des Wahlrechts
Die Ausübung seines Wahlrechts mittels eines CWS ist
in diesen Paragraphen zu integrieren. Im Speziellen ergibt sich hierbei:
- Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Definition der Begriffe Wählerverzeichnis und
Wahlschein müssen um die CWS-spezifischen Faktoren erweitert werden
(siehe §17).
- Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur
in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt
ist.
Für einen Wahlvorgang mittels eines CWS ist es nun
nicht mehr notwendig, physisch in einem Wahlbezirk (Wahlbüro)
zu wählen, sondern nur über diesen. Der Standort der CWS-Wahlkabine,
in der eine Wahl getätigt wird, ist daher nicht mehr von Relevanz,
sondern die Verbindung zwischen dem Computer, an dem der Wahlvorgangs getätigt
wird und dem entsprechenden Wahlbüro-Computer, welcher über das
jeweilige Wählerverzeichnis verfügt.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises,
in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Ein CWS-Wahlvorgang benötigt im Vorfeld die Anmeldung
des Wählers beim System. Ein CWS-Wähler ist somit zwangsläufig
in einem der Wählerverzeichnisse aufgeführt. Personen, die sich
keinem konkreten Wahlbezirk zuordnen lassen und somit bisher in keinem
Wählerverzeichnis aufgeführt waren, müssen für einen
CWS-Wahlvorgang auf andere Art zur Wahl berechtigt werden. Beispielsweise
ließe sich für jeden Wahlkreis ein ortsungebundener Wahlbezirk
definieren, in welchem diese Wählergruppe erfasst ist.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und
nur persönlich ausüben.
Die Einmaligkeit des Wahlvorgangs eines Wahlberechtigten
ist eine der konzeptionellen Voraussetzungen des vorgestellten CWS. Der
Anspruch der persönlichen Ausübung seines Wahlrechts ist keine
absolut zu gewährleistende Voraussetzung, was schon an der Möglichkeit
der Briefwahl ersichtlich ist. Innerhalb der Grenzen, in denen man eine
Briefwahl als persönliche Ausübung des Wahlrechts akzeptiert,
ist diese ebenso in einem CWS-Wahlvorgang, selbst unter Verwendung des
heimatlichen PC als CWS-Wahlkabine, durch die Notwendigkeit der persönlichen
Identifikation bei seinem CWS-Wahlbüro vollständig gegeben.
§15 Wählbarkeit
Die Definition der wählbaren Personen berührt keine
CWS-spezifischen Belange.
§16 Wahltag
In der Phase des Übergangs zu einem CWS hin, steht die
Beschränkung des Wahlzeitraumes auf einen Tag, dem Wahltag, noch nicht
zur Diskussion.
§17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
Wie in „
Administrative Aufgaben eines
CWS“ erklärt wird, ist es nötig, einen Wähler, d.h.
eine wahlberechtigte Person, dem CWS bekannt zu machen. Dieser Vorgang
führt zu einer Eintragung des Wählers in das entsprechende Wählerverzeichnis.
In Absatz 2 werden zwei Gründe beschrieben, unter welchen Voraussetzungen
ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhält. Der erste Grund bezieht
sich auf eine mögliche Verhinderung, in dem gemeldeten Wahlbezirk
zu wählen. Bei einem CWS-Wahlvorgang ist diese Begründung hinfällig,
da es dem Wähler möglich ist, von jeder CWS-Wahlkabine aus eine
Verbindung zu seinem Wahlbezirk herzustellen und somit in ihm zu wählen.
Der zweite Grund bezieht sich auf den Sonderfall einer
fehlerhaften oder verspäteten Anmeldung bzw. anderen, nicht näher
beschriebenen Faktoren, die eine korrekte Aufführung des Wahlberechtigten
auf einem Wählerverzeichnis verhindert haben. Ein solcher Sonderfall
ist nie auszuschließen, wenn dieser jedoch der einzig verbliebene
Grund für die Erteilung eines Wahlscheins ist, lassen sich ohne weiteres
andere Wege zur Fehlerbehebung beschreiten, die einen Wahlschein vollständig
überflüssig werden lassen.
§18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
keine Überschneidung mit einem CWS
§19 Einreichung der Wahlvorschläge
keine Überschneidung mit einem CWS
§20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
keine Überschneidung mit einem CWS
§21 Aufstellung von Parteibewerbern
keine Überschneidung mit einem CWS
§22 Vertrauensperson
keine Überschneidung mit einem CWS
§23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
keine Überschneidung mit einem CWS
§24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
keine Überschneidung mit einem CWS
§25 Beseitigung von Mängeln
keine Überschneidung mit einem CWS
§26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
keine Überschneidung mit einem CWS
§27 Landeslisten
keine Überschneidung mit einem CWS
§28 Zulassung der Landeslisten
keine Überschneidung mit einem CWS
§29 Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten
keine Überschneidung mit einem CWS
§30 Stimmzettel
Dieser Paragraph definiert den Inhalt der Stimmzettel und
die Notwendigkeit ihrer amtlichen Herstellung. Hier sollte eine Erweiterung
auf die in einem CWS Verwendung findenden „elektronischen Wahlzettel“ erfolgen.
§31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
keine Überschneidung mit einem CWS
§32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung,
unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
Wie in „
Die Schnittstelle zwischen
Wähler und System“ erwähnt wird, ergibt sich durch den Umstand,
dass eine CWS-Wahlkabine zusätzlich für Informationsrecherche
und Kommunikation zur Verfügung steht, die Notwendigkeit, bewusst
oder unbewusst herbeigeführte Überschneidungen mit dem eigentlichen
Wahlvorgang zu unterbinden.
§33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
Dieser Paragraph beschreibt die Vorgehensweisen, die zur
Wahrung des Wahlgeheimnisses getätigt werden müssen. Für
die Wahl mittels eines CWS müssen hierbei neue Absätze geschaffen
werden, die eine CWS-Wahl im Sinne des Wahlgeheimnisses rechtlich absichert.
Diese Absätze müssten in Anlehnung an die bestehenden ungefähr
lauten:
- (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der
Wähler seine Wahltätigkeit unbeobachtet an einem CWS-Wahlcomputer
verrichten kann und dass der ausgefüllte Wahlzettel sicher und unbeobachtet
an den CWS-Wahlbüro-Computer übertragen wird.
- (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen behindert ist, eine CWS-Wahl erfolgreich zu
tätigen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
§34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
Solange die Wahl nicht ausschließlich mittels eines
CWS vorgenommen wird, ist dieser Paragraph ohne Änderungen weiterhin
verwendbar.
§35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
Dieser Paragraph bietet die rechtliche Grundlage zur Verwendung
eines CWS. In ihm wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und auf
welchem Wege eine Zulassung für ein Wahlgerät (in diesem Falle
also ein CWS) vollzogen werden muss.
§36 Briefwahl
Einer der meist verwendeten Begründungen für die
Briefwahl entsteht aus der bisherigen Notwendigkeit, nur innerhalb seines
Wahlbezirks eine „normale“ Wahl tätigen zu dürfen. Ein CWS-Wahlvorgang
besitzt diese Einschränkung nicht mehr, wodurch die Briefwahl noch
stärker als bisher einen Sonderfall in der Art der Stimmabgabe darstellen
wird. Nach vollständiger Verwendung eines CWS ist es daher denkbar,
dass eine Briefwahl und somit auch dieser Paragraph überflüssig
werden könnte.
§37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Eine Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist im
vorliegenden Vorschlag eines CWS nur für die konventionell in diesem
Wahlbezirk abgegebenen Stimmzettel möglich. Die Wahlabgaben, die mittels
CWS-Wahl im Wahlbezirk vorliegen, lassen sich einzig zur Ermittlung der
Wählerbeteiligung heranziehen.
§38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
siehe §36
§39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von
Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Dieser Paragraph definiert, unter welchen Voraussetzungen
eine abgegebene Stimme als ungültig angesehen wird. Sollte es trotz
geeigneter Benutzerführung während der Abgabe einer CWS-Wahl
möglich sein, ungültige „elektronische Stimmzettel“ zu erzeugen,
so muss dieser Paragraph entsprechend erweitert werden.
§40 Entscheidung des Wahlvorstandes
siehe §37
§41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Da für die abgegebenen CWS-Stimmabgaben der Wahlkreis
die Feststellung des Wahlergebnisses ermittelt, muss dieser Paragraph um
die entsprechende Beschreibung (in Anlehnung an §37) erweitert werden:
Nach Beendigung der Wahlhandlung und dem Empfang der
CWS-Wahlabgaben aus den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuss fest,
wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge
und Landeslisten abgegeben worden sind.
§42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
keine Überschneidung mit einem CWS
§43 Nachwahl
Da man an mehreren Stellen des BWG das Los über unklare
Zustände entscheiden lässt, ist es denkbar, dass sich durch die
deutlich kostengünstigere Möglichkeit, eine Nachwahl mittels
eines bestehenden CWS realisieren zu können, mehr Gründe bestimmen
lassen, die eine Nachwahl erforderlich machen.
§44 Wiederholungswahl
keine Überschneidung mit einem CWS
§45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
keine Überschneidung mit einem CWS
§46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
keine Überschneidung mit einem CWS
§47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
keine Überschneidung mit einem CWS
§48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
keine Überschneidung mit einem CWS
§49 Anfechtung
keine Überschneidung mit einem CWS
§50 Wahlkosten
keine Überschneidung mit einem CWS
§51 Wahlstatistik
Nach [BWO_1998] §85 erfolgt eine wahlstatistische Auszählung
eines ausgewählten Wahlbezirks durch die Verwendung von Stimmzetteln,
welche um Unterscheidungsbezeichnungen erweitert wurden. Bei der Verwendung
eines CWS wäre diese Vorgehensweise direkt auf die „elektronischen
Wahlzettel“ anwendbar.
§52 Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung
[BWO_1998] dient zur Durchführung des BWG und beschreibt bis ins
letzte Detail die zu tätigenden Vorgehensweisen. In Ableitung eines
um die beschriebenen CWS-Belange erweitertes BWG würde daher ein deutlich
modifiziertes BWO erforderlich sein.
§53 Übergangsregelung
keine Überschneidung mit einem CWS
§54 Fristen und Termine
keine Überschneidung mit einem CWS
§55 (Inkrafttreten)
keine Überschneidung mit einem CWS