Bundestagswahl

Die Anwendung des CWS auf eine Bundestagswahl

Als Anwendungsgebiete eines CWS in der Bundesrepublik Deutschland existieren neben der Realisierung der Wahl eines Parlaments die Verfahren der direktdemokratischen Machtausübung des Volkes. In den Verfahrensweisen für ein Plebiszit in Deutschland sind aus Blickwinkel eines CWS zwei Komponenten von Relevanz: Das Volksbegehren und der Volksentscheid.

In einem Volksbegehren besteht die Beteiligung eines Wählers in der einmaligen Leistung seiner Unterschrift zur Unterstützung des entsprechenden Themas. Dieses Verfahren differiert von der klassischen Vorstellung einer Wahl, da die Länge der Wahlzeit - je nach Gesetzeslage - einen Zeitraum von mehreren Wochen umfasst und keine Entscheidung über ein Für oder Wider getroffen werden muss. Bei Verwendung eines CWS müsste dieses anstelle eines Wahlzettels also lediglich das Thema des Volksbegehrens darstellen und dem „Wähler“ die Möglichkeit anbieten, dieses mit seiner digitalen Signatur zu versehen. Eine Sammlung der entsprechenden Signaturen würde vom CWS geführt und entsprechend ausgewertet werden.

Das Verfahren eines Volksentscheids lässt sich analog zu dem einer Wahl betrachten. Da bei einem Volksentscheid jedoch immer themenbezogen abgestimmt wird, ist eine Auswertung auf Wahlkreisebene nicht notwendig. Somit bilden Wahlkreis und Wahlzentrale - ähnlich einer Kommunalwahl - eine logische Einheit. Eine weitergehende Betrachtung der plebiszitären Verfahren ist in unseren Augen nicht notwendig, da sie als strukturelle Untermenge einer Wahl zu einem Parlament anzusehen sind.

Wie schon vielfach erwähnt wurde, kann der Übergang zu einem computerbasierten Wahlsystem nur fließend und unter Verwendung der bestehenden Rechtsgrundlagen erfolgreich vollzogen werden. In diesem Kontext ist es sinnvoll, das Bundeswahlgesetz (BWG) dahingehend zu überprüfen, inwieweit Konflikte zu einem CWS bestehen, bzw. an welchen Punkten des Gesetzes Änderungen erforderlich sind. Da es innerhalb der Bundesrepublik kein global gültiges einheitliches Wahlgesetz gibt, sondern jede Wahl über eine eigene Gesetzgebung verfügt, beschränkt sich diese Analyse auf ein exemplarisches Wahlgesetz, nämlich dem zur Wahl des 14. Bundestages [BWG_1998]. Wir gehen an dieser Stelle davon aus, dass die Erweiterung dieser Analyse auf eventuelle Differenzen zu anderen bundesdeutschen Wahlgesetzen nicht zu prinzipiell anderen Ergebnissen führen sondern sich nur auf Detailfragen beziehen wird.

§1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
Dieser Paragraph beschreibt zwei grundsätzliche Punkte. Zum Einen definiert er die Größe des Bundestages (656 Abgeordnete) und seine Aufteilung in Direkt- und Listenplätze (328 Plätze für erstere). Zum Anderen definiert der Absatz die Qualitätskriterien der Bundestagswahl, indem er diese als „allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim“ beschreibt.

Der erste dieser Aspekte ist auch für ein CWS Grundlage und benötigt keinerlei CWS-spzifische Anpassungen. Der zweite Aspekt war eine der Voraussetzungen für die Konzeptionierung des CWS und sollte daher zu keinem zusätzlichen, noch nicht erwähnten Widerspruch führen.

§2 Gliederung des Wahlgebietes
Die Bestimmung und Gliederung des Wahlgebietes ist eine administrative Voraussetzung und wird im bestehenden gesetzlichen Sinne ohne Änderung Verwendung finden.
§3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
Die Definition des Aufbaus und der Aufgaben einer Wahlkreiskommission haben keinen Einfluss auf ein CWS.
§4 Stimmen
Die Anzahl und die Art der Stimmen, die ein Wähler besitzt, bestimmen das Aussehen und den Verwendungszweck der Wahlzettel. Ein CWS-Wahlzettel, d.h. die Darstellung dessen auf dem Wahlkabinen-Computer, wird von diesem Paragraphen in seinen Grundzügen bestimmt. In der konkreten Anwendung ergibt sich die Anforderung, dass ein CWS die Möglichkeit schaffen muss, Wahlzettel ausfüllen zu können, auf welchen die zwei Stimmen, die der Wähler durch diesen Paragraphen erhalten hat, realisiert werden können.
§5 Wahl in den Wahlkreisen
Dieser Paragraph beschreibt die Wahl der Direktkandidaten, welche mittels Mehrheitswahl in den Wahlkreisen ermittelt werden. Dieses Vorgehen wurde bei der Konzeptionierung des CWS berücksichtigt und sollte daher realisierbar sein.

Nach §5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet bei einer Stimmengleichheit mehrerer Direktkandidaten ein vom Kreiswahlleiter zu ziehendes Los darüber, welcher der entsprechenden Kandidaten in den Bundestag einzieht. Sollte dieser Satz Bestand haben, ist für ein CWS vorzusehen, dass eine entsprechende Stimmengleichheit bei der Auszählung im Wahlkreis dem Kreiswahlleiter gemeldet wird und dieser die Möglichkeit erhält, manuell den erwählten Kandidaten dem CWS bekannt zu machen. Wir sind allerdings der Meinung, dass eine Entscheidung per Los kein der Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit einer Wahl entsprechendes Verfahren darstellt, sondern dass eine Nach- bzw. Stichwahl das geeignetere Verfahren wäre. Wir gehen wir davon aus, dass es sich bei §5 Abs. 1 Satz 3 um eine Aufwandsabwägung handelt. Ein CWS bietet aufgrund seiner kostengünstigeren Realisierung einer Nachwahl die Möglichkeit, Entscheidungen per Los unnötig zu machen und entsprechende Gesetze somit qualitativ aufzuwerten.

§6 Wahl nach Landeslisten
Dieser Paragraph beschreibt die Verteilung der Bundestagssitze auf die Kandidaten, die über Landeslisten an der Bundestagswahl teilnehmen. Diese Verteilung verwendet das ermittelte Endergebnis als Grundlage, wodurch sich eine Überschneidung mit Aufgabengebieten des CWS nicht ergeben kann, da diese mit der Veröffentlichung des Endergebnisses ihr Ende gefunden haben.
§7 Listenverbindung
Listenverbindungen besitzen keinen Einfluss auf ein CWS, da ihre Anwendung, wie auch in §6, erst nach Veröffentlichung des Endergebnisses Verwendung finden.
§8 Gliederung der Wahlorgane
Dieser Paragraph definiert Anzahl, Art und Wirkungsbereich der Wahlorgane. In Bezug auf dietopologischen Ebenen eines Wahlsystems ergibt sich folgende Verteilung:

Da in einem CWS das Wahlbüro mit den ihm angeschlossenen Wahlkabinen eine dauerhafte Einrichtung ist, stellt es sich als fragwürdig dar, inwieweit Wahlvorsteher und Wahlvorstand zu jeder Wahl neu bestimmt werden sollten. Ist dies in Zukunft weiterhin erwünscht, so muss für die Zeit, in der Wahlbüros über keine aktuellen Wahlorgane verfügen, eine zusätzliche Vertrauensperson vorgesehen werden, welche den sicheren und vertrauenswürdigen Betrieb gewährleistet.

§9 Bildung der Wahlorgane
Die Verfahren, nach denen oben beschriebene Wahlorgane gebildet werden, sind in Hinblick auf die Verwendung eines CWS ohne Änderungen anwendbar, sieht man von den besonderen Anforderungen ab, die zu §8 erwähnt wurden.
§10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Dieser Paragraph hat keine Einflüsse auf ein CWS.
§11 Ehrenämter
Da der personelle Aufwand eines CWS in Relation zu einer konventionellen Wahl geringer ist und sich die entsprechenden Einsparungen primär auf die Tätigkeitsgebiete beziehen, die ehrenamtlich erfüllt werden (wie beispielsweise das Auszählen der Stimmzettel), ist es denkbar, dass dieser Paragraph nach vollständiger Einführung eines CWS überflüssig werden könnte.
§12 Wahlrecht
Dieser Paragraph beschreibt, welche Personen wahlberechtigt sind. Der Einsatz eines CWS darf die Wahlberechtigung nicht berühren, geschweige denn einschränken. Dies ist eine essenzielle Voraussetzung für die Verwendung eines CWS.
§13 Ausschluss vom Wahlrecht
Ein CWS muss aufgrund dieses Paragraphen vorsehen, dass Personen ihr Wahlrecht verlieren können und man ihnen somit die Berechtigung, mit einem CWS zu wählen, nachträglich entziehen darf.
§14 Ausübung des Wahlrechts
Die Ausübung seines Wahlrechts mittels eines CWS ist in diesen Paragraphen zu integrieren. Im Speziellen ergibt sich hierbei:
  1. Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
    Die Definition der Begriffe Wählerverzeichnis und Wahlschein müssen um die CWS-spezifischen Faktoren erweitert werden (siehe §17).
  2. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist.
    Für einen Wahlvorgang mittels eines CWS ist es nun nicht mehr notwendig, physisch in einem Wahlbezirk (Wahlbüro) zu wählen, sondern nur über diesen. Der Standort der CWS-Wahlkabine, in der eine Wahl getätigt wird, ist daher nicht mehr von Relevanz, sondern die Verbindung zwischen dem Computer, an dem der Wahlvorgangs getätigt wird und dem entsprechenden Wahlbüro-Computer, welcher über das jeweilige Wählerverzeichnis verfügt.
  3. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen.
    Ein CWS-Wahlvorgang benötigt im Vorfeld die Anmeldung des Wählers beim System. Ein CWS-Wähler ist somit zwangsläufig in einem der Wählerverzeichnisse aufgeführt. Personen, die sich keinem konkreten Wahlbezirk zuordnen lassen und somit bisher in keinem Wählerverzeichnis aufgeführt waren, müssen für einen CWS-Wahlvorgang auf andere Art zur Wahl berechtigt werden. Beispielsweise ließe sich für jeden Wahlkreis ein ortsungebundener Wahlbezirk definieren, in welchem diese Wählergruppe erfasst ist.
  4. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
    Die Einmaligkeit des Wahlvorgangs eines Wahlberechtigten ist eine der konzeptionellen Voraussetzungen des vorgestellten CWS. Der Anspruch der persönlichen Ausübung seines Wahlrechts ist keine absolut zu gewährleistende Voraussetzung, was schon an der Möglichkeit der Briefwahl ersichtlich ist. Innerhalb der Grenzen, in denen man eine Briefwahl als persönliche Ausübung des Wahlrechts akzeptiert, ist diese ebenso in einem CWS-Wahlvorgang, selbst unter Verwendung des heimatlichen PC als CWS-Wahlkabine, durch die Notwendigkeit der persönlichen Identifikation bei seinem CWS-Wahlbüro vollständig gegeben.
§15 Wählbarkeit
Die Definition der wählbaren Personen berührt keine CWS-spezifischen Belange.
§16 Wahltag
In der Phase des Übergangs zu einem CWS hin, steht die Beschränkung des Wahlzeitraumes auf einen Tag, dem Wahltag, noch nicht zur Diskussion.
§17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
Wie in „Administrative Aufgaben eines CWS“ erklärt wird, ist es nötig, einen Wähler, d.h. eine wahlberechtigte Person, dem CWS bekannt zu machen. Dieser Vorgang führt zu einer Eintragung des Wählers in das entsprechende Wählerverzeichnis. In Absatz 2 werden zwei Gründe beschrieben, unter welchen Voraussetzungen ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhält. Der erste Grund bezieht sich auf eine mögliche Verhinderung, in dem gemeldeten Wahlbezirk zu wählen. Bei einem CWS-Wahlvorgang ist diese Begründung hinfällig, da es dem Wähler möglich ist, von jeder CWS-Wahlkabine aus eine Verbindung zu seinem Wahlbezirk herzustellen und somit in ihm zu wählen.

Der zweite Grund bezieht sich auf den Sonderfall einer fehlerhaften oder verspäteten Anmeldung bzw. anderen, nicht näher beschriebenen Faktoren, die eine korrekte Aufführung des Wahlberechtigten auf einem Wählerverzeichnis verhindert haben. Ein solcher Sonderfall ist nie auszuschließen, wenn dieser jedoch der einzig verbliebene Grund für die Erteilung eines Wahlscheins ist, lassen sich ohne weiteres andere Wege zur Fehlerbehebung beschreiten, die einen Wahlschein vollständig überflüssig werden lassen.

§18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
keine Überschneidung mit einem CWS
§19 Einreichung der Wahlvorschläge
keine Überschneidung mit einem CWS
§20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
keine Überschneidung mit einem CWS
§21 Aufstellung von Parteibewerbern
keine Überschneidung mit einem CWS
§22 Vertrauensperson
keine Überschneidung mit einem CWS
§23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
keine Überschneidung mit einem CWS
§24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
keine Überschneidung mit einem CWS
§25 Beseitigung von Mängeln
keine Überschneidung mit einem CWS
§26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
keine Überschneidung mit einem CWS
§27 Landeslisten
keine Überschneidung mit einem CWS
§28 Zulassung der Landeslisten
keine Überschneidung mit einem CWS
§29 Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten
keine Überschneidung mit einem CWS
§30 Stimmzettel
Dieser Paragraph definiert den Inhalt der Stimmzettel und die Notwendigkeit ihrer amtlichen Herstellung. Hier sollte eine Erweiterung auf die in einem CWS Verwendung findenden „elektronischen Wahlzettel“ erfolgen.
§31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
keine Überschneidung mit einem CWS
§32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
Wie in „Die Schnittstelle zwischen Wähler und System“ erwähnt wird, ergibt sich durch den Umstand, dass eine CWS-Wahlkabine zusätzlich für Informationsrecherche und Kommunikation zur Verfügung steht, die Notwendigkeit, bewusst oder unbewusst herbeigeführte Überschneidungen mit dem eigentlichen Wahlvorgang zu unterbinden.
§33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
Dieser Paragraph beschreibt die Vorgehensweisen, die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses getätigt werden müssen. Für die Wahl mittels eines CWS müssen hierbei neue Absätze geschaffen werden, die eine CWS-Wahl im Sinne des Wahlgeheimnisses rechtlich absichert. Diese Absätze müssten in Anlehnung an die bestehenden ungefähr lauten:
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler seine Wahltätigkeit unbeobachtet an einem CWS-Wahlcomputer verrichten kann und dass der ausgefüllte Wahlzettel sicher und unbeobachtet an den CWS-Wahlbüro-Computer übertragen wird.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, eine CWS-Wahl erfolgreich zu tätigen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
§34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
Solange die Wahl nicht ausschließlich mittels eines CWS vorgenommen wird, ist dieser Paragraph ohne Änderungen weiterhin verwendbar.
§35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
Dieser Paragraph bietet die rechtliche Grundlage zur Verwendung eines CWS. In ihm wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Wege eine Zulassung für ein Wahlgerät (in diesem Falle also ein CWS) vollzogen werden muss.
§36 Briefwahl
Einer der meist verwendeten Begründungen für die Briefwahl entsteht aus der bisherigen Notwendigkeit, nur innerhalb seines Wahlbezirks eine „normale“ Wahl tätigen zu dürfen. Ein CWS-Wahlvorgang besitzt diese Einschränkung nicht mehr, wodurch die Briefwahl noch stärker als bisher einen Sonderfall in der Art der Stimmabgabe darstellen wird. Nach vollständiger Verwendung eines CWS ist es daher denkbar, dass eine Briefwahl und somit auch dieser Paragraph überflüssig werden könnte.
§37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Eine Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist im vorliegenden Vorschlag eines CWS nur für die konventionell in diesem Wahlbezirk abgegebenen Stimmzettel möglich. Die Wahlabgaben, die mittels CWS-Wahl im Wahlbezirk vorliegen, lassen sich einzig zur Ermittlung der Wählerbeteiligung heranziehen.
§38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
siehe §36
§39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Dieser Paragraph definiert, unter welchen Voraussetzungen eine abgegebene Stimme als ungültig angesehen wird. Sollte es trotz geeigneter Benutzerführung während der Abgabe einer CWS-Wahl möglich sein, ungültige „elektronische Stimmzettel“ zu erzeugen, so muss dieser Paragraph entsprechend erweitert werden.
§40 Entscheidung des Wahlvorstandes
siehe §37
§41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Da für die abgegebenen CWS-Stimmabgaben der Wahlkreis die Feststellung des Wahlergebnisses ermittelt, muss dieser Paragraph um die entsprechende Beschreibung (in Anlehnung an §37) erweitert werden:
Nach Beendigung der Wahlhandlung und dem Empfang der CWS-Wahlabgaben aus den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuss fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
§42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
keine Überschneidung mit einem CWS
§43 Nachwahl
Da man an mehreren Stellen des BWG das Los über unklare Zustände entscheiden lässt, ist es denkbar, dass sich durch die deutlich kostengünstigere Möglichkeit, eine Nachwahl mittels eines bestehenden CWS realisieren zu können, mehr Gründe bestimmen lassen, die eine Nachwahl erforderlich machen.
§44 Wiederholungswahl
keine Überschneidung mit einem CWS
§45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
keine Überschneidung mit einem CWS
§46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
keine Überschneidung mit einem CWS
§47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
keine Überschneidung mit einem CWS
§48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
keine Überschneidung mit einem CWS
§49 Anfechtung
keine Überschneidung mit einem CWS
§50 Wahlkosten
keine Überschneidung mit einem CWS
§51 Wahlstatistik
Nach [BWO_1998] §85 erfolgt eine wahlstatistische Auszählung eines ausgewählten Wahlbezirks durch die Verwendung von Stimmzetteln, welche um Unterscheidungsbezeichnungen erweitert wurden. Bei der Verwendung eines CWS wäre diese Vorgehensweise direkt auf die „elektronischen Wahlzettel“ anwendbar.
§52 Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung [BWO_1998] dient zur Durchführung des BWG und beschreibt bis ins letzte Detail die zu tätigenden Vorgehensweisen. In Ableitung eines um die beschriebenen CWS-Belange erweitertes BWG würde daher ein deutlich modifiziertes BWO erforderlich sein.
§53 Übergangsregelung
keine Überschneidung mit einem CWS
§54 Fristen und Termine
keine Überschneidung mit einem CWS
§55 (Inkrafttreten)
keine Überschneidung mit einem CWS
nach der Wahl Inhalt Einführung gesellschaftliche Faktoren

©1998 by Andreas Fahrig & Christian Stamm